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BGH, 04.10.2007 - 2 StR 431/07 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 4 GewSchG; § 154 StPO
Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz (Zustellung des Beschlusses); teilweise Einstellung des Verfahrens - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Teilweise Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie; Notwendigkeit der Zustellung des Untersagungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; GewSchG § 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewSchG § 4
Wirksame Zustellung als Voraussetzung der Strafbarkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06
Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als …
Auszug aus BGH, 04.10.2007 - 2 StR 431/07
Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten - was Voraussetzung für eine Tathandlung nach § 4 GewSchG ist (BGH NStZ 2007, 484) - der entsprechende Untersagungsbeschluss des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits wirksam zugestellt war.
- BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. …
Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH…, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261). - BGH, 07.10.2010 - 1 StR 404/10
Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare …
Den Urteilsgründen ist nämlich nicht hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung (§§ 1 und 4 GewSchG) zuwidergehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06; BGHSt 51, 257; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07).